Neufassung der Satzung des SSV Pr. Ströhen e.V.
beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 09. Januar 2015

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S A T Z U N G

des Spiel- und Sportvereins Pr. Ströhen e.V.

(in der Neufassung vom 09.01.2015)

 

§ 1

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der 1948 gegründete Verein führt den Namen „Spiel- und Sportverein“ – SSV – Pr. Ströhen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Pr. Ströhen. Der Verein ist in dem Vereinsregister unter Nr. 50177 beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, der Jugendhilfe, der Erziehung und der öffentlichen Gesundheit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften:

h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,

seelischen und geistigen Wohlbefindens;

i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden

Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig Gleiches gilt auch für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4

Verbandsmitgliedschaften

  1. Der SSV Pr. Ströhen e.V. ist Mitglied
    a) im Kreissportbund Minden-Lübbecke und im Stadtsportverband Rahden
    b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgt durch den Vorstand, muss nicht begründet werden und ist unanfechtbar.
  3. Der Aufnahmeantrag bei Minderjährigen oder eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen Vereinsmitgliedes verpflichtet sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden aufzukommen.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. die Vereinssatzungen sowie die Beschlüsse der Versammlung zu befolgen;
  2. seine Beiträge pünktlich zu entrichten;
  3. die anberaumten Versammlungen zu besuchen
  4. das Ansehen des Vereins und seiner Abteilung nach innen und außen zu wahren;
  5. das Vereinseigentum zu schonen;
  6. keine Parteipolitik in den Verein zu tragen oder zu fördern;
  7. dem Verein oder seine Abteilung vorsätzlich keine Veranlassung zu unnötigen Geldausgaben zu geben;
  8. den Anordnungen und Weisungen der Trainer, Übungsleiter und Betreuer Folge zu leisten.

Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
  2. mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Stimmrecht auszuüben,
  3. mit Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt zu werden;
  4. sich an allen Sportarten, die im Verein betrieben werden, zu beteiligen.

 

§ 7

Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    – aktiven Mitgliedern
    – passiven (fördernden) Mitgliedern
    – Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    – durch Ausschluss aus dem Verein
    – durch Tod
    – bei Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06.;31.12.) erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes unter Beteiligung des Ältestenrates aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    – erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger
    Verpflichtungen
    – Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr
    als einem Jahr
    – schwerer Verstoß gegen die Interessen des
    Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    – unehrenhafter Handlungen

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ältestenrat zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet innerhalb von 6 Wochen der ÄR. Der Weg der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

 

§ 9

Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und über die Gebühren für besondere Leistungen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Grundsätzlich werden die Beiträge per Lastschriftverfahren eingezogen. Der Einzug erfolgt halbjährlich jeweils im April und Oktober.
  5. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  6. Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder-plichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 10

Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung (MV);
  2. der engere Vorstand (geschäftsführende Vorstand)
  3. der erweiterte Vorstand und
  4. der Ältestenrat –ÄR- .

Die Organe geben sich ihre Ordnung selbst.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.
  2. Auf ihr haben alle Mitglieder Antrags- und Stimmrecht, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die unübertragbare Zuständigkeit der MV erstreckt sich auf:
    a) Wahl und Abberufung der
    Vorstandsmitglieder
    b) Wahl und Abberufung des Ältestenrat
    c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Bestätigung der Obleute und der
    Ordnungen der Abteilungen
    f) Satzungsänderungen
    g) Auflösung des Vereins
  4. Eine MV, die sogenannte Jahreshauptversammlung, hat jährlich im Januar stattzufinden.
  5. Eine außerordentliche MV ist innerhalb von
    14 Tagen einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt
    b) 25 % der stimmberechtigten Mitglieder es
    durch Unterschrift beantragen.
  6. Die Einberufung der MV erfolgt durch schriftliche Einladung durch den Vorstand
  7. Die MV wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  8. Mit Einberufung der ordentlichen MV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Bericht der Obleute (Abteilungen)
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen
    f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung
    über Auflösung oder Fusion des Vereins – (wenn als Beratungspunkt vorgesehen)
    g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    und Beschwerden
    h) Festsetzung der Mitglieds- und außerordentlichen Beiträge. (wenn als Beratungspunkt vorgesehen)
  9. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet die MV.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird nach erneuter Beratung Beschlussfassung angestrebt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll beurkundet. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift wird die inhaltliche Richtigkeit bescheinigt.
  1. Anträge können gestellt werden:
    a) von den Mitgliedern
    b) vom engeren Vorstand
    c) vom erweiterten Vorstand
    d) von den Obleuten/Abteilungen
  2. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge dringlich sind und Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder mit der Annahme einverstanden sind.
  3. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn einstimmig beschlossen wird.
  4. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dieses von mindestens 20 % der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird.

§ 12

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    a) als engerer Vorstand (geschäftsführenden Vorstand)
    b) als erweiterter Vorstand.
  2. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Geschäftsführer bzw. der Schatzmeister erst im Falle der Verhinderung der beiden Vorsitzenden bzw. des Geschäftsführers handeln dürfen. Der engere Vorstand ist an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gebunden. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

  1. Der Vorsitzende kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben auch Mitgliedern des erweiterten Vorstandes die Vertretungsbefugnis erteilen.
  2. Der engere Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Mitglieder des erweiterten Vorstandes heranziehen.
  3. Aufgabe des engeren Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der MV aus.
  4. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des engeren Vorstandes an:
    a) des stellvertretende 3. Vorsitzende
    b) des stellvertretende Geschäftsführer
    c) des stellvertretende Schatzmeister
    d) der Jugendobmann
    e) die beiden stellvertretende Jugendobleute
    f) der Vereinssozialwart
    g) die jeweiligen Abteilungsleiter (Obleute)
  5. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für einen geregelten Spiel- und Sportbetrieb.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in jährlichen Teilwahlen durch die MV in offener Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der ersten Wahlperiode werden der stellvertretende 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der stellvertretende Schatzmeister, sowie in der darauffolgenden Wahlperiode der Vorsitzende, der Schatzmeister, der stellvertretende 3. Vorsitzende und der stellvertretende Geschäftsführer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl der Vorstandmitglieder ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim gewählt.
  7. Vorstandsmitglieder müssen aus ihrem Amt ausscheiden
    a) wenn sie an der weiteren ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert sind;
    b) wenn ihnen die MV das Misstrauen ausspricht
    c) wenn sie von einem deutschen Gericht wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen Vergehens rechtskräftig verurteilt sind
    d) wenn sie gegen Interessen und die Satzung des Vereins verstoßen.
    Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand ist der MV rechenschaftspflichtig.
  8. Der Vereinsvorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Er beruft die MV sowie die monatlichen Sitzungen des Vorstandes und die Sitzungen mit dem erweiterten Vorstand ein und leitet diese. Eine erweiterte Vorstandssitzung soll wenigstens einmal im Halbjahr stattfinden. Der Vorsitzende hat sein Augenmerk darauf zu richten, dass durch die Arbeit der Vorstandsmitglieder und der Abteilungen alles getan wird, um das Ansehen des Vereins zu fördern und seinen Ruf stetig zu erhalten.
  9. Der Geschäftsführer führt den Schriftwechsel des Vereins und legt in der MV sowie in den monatlichen und außerordentlichen Vorstandsitzungen das Protokoll nieder. Die Geschäftsführer sind für die Durchführung der sportlichen Vereinsveranstaltungen verantwortlich.
  10. Der Schatzmeister führt die Geldgeschäfte des Vereins und hat für die sorgfältige Verwaltung der Vereinsgelder zu sorgen. Er hat sich dafür einzusetzen, dass die Beiträge pünktlich gezahlt werden. Bei Veranstaltungen des Vereins, zu denen ihm Helfer beigegeben werden, ist er der Hauptverantwortliche für den Eingang der Gelder und der übrigen Geldgeschäfte.

 

  1. Dem Jugendobmann unterstehen sämtliche jugendliche Mitglieder des Vereins. Er vertritt im Verein die Belange der Jugend.

 

§ 13

Ältestenrat (ÄR)
Der Ältestenrat entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Mitglieder und Vorstand und in Schwierigkeiten bei der Auslegung der Satzung. Er kann im Vorstand zur Beratung hinzugezogen werden. Der ÄR besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des ÄR werden auf zwei Jahre von der MV gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14

Kassenprüfer

Zur Überprüfung der Finanzlage des Vereins und der ordnungsgemäßen Verwaltung der Finanzen durch den Vorstand werden von der MV drei Kassenprüfer gewählt. Im Geschäftsjahr hat einmal eine ordentliche Prüfung der Kassengeschäfte durch mindestens zwei Kassenprüfer zu erfolgen. Eine außerordentliche Überprüfung ist ebenfalls einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen im Verein keine andere Funktion haben. Sie werden für drei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

§ 15

Rechnungslegung

Der Vorstand hat über die Finanzführung Rechnung zu legen. Zu diesem Zweck stellt er am Jahresschluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung auf, die den Kassenprüfern rechtzeitig vor der MV zur Prüfung vorzulegen ist. Der Vorstand berichtet auf der MV über die Finanz- und Vermögenslage des Vereins. Die MV beschließt auf Vorschlag der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 16

Abteilungen
Die Abteilungen des Vereins setzen sich aus den an der Ausübung einer bestimmten Sportart Interessierten zusammen. Jede Abteilung gibt sich ihre Ordnung selbst, die nach Prüfung durch den Vorstand und dem ÄR von der MV genehmigt werden muss. Außer den vorstehenden Bestimmungen finden die Satzung der Verbände und der Fachschaften Anwendung, die jeweils für die in Betracht kommenden Abteilungen maßgebend sind.

 

§ 17

Versicherungen
Die Mitglieder betreiben den Sport auf eigene Gefahr. Gegen Turn- und Sportunfälle ist jedes Mitglied auf Grund seiner Beitragszahlung durch die Sporthilfe e.V. Duisburg zusätzlich versichert.

 

§ 18

Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 19

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
    a) Auskunft über die zu seiner Peron gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu ändern, als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein.

§ 20

Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung bedarf es eines Beschlusses der MV auf der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

 

§ 21

Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch vorhandene Vermögen an die „Bürgerstiftung Pr. Ströhen“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sofern die MV nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. dem aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22

Schlussbestimmung

  1. Mit Annahme dieser Satzung treten alle frühere Regelungen und Ordnungen des Vereins außer Kraft.

 

§ 23

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

32369 Rahden- Pr. Ströhen, d. 09 Januar 2015